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Die Gerichtshilfe

Die Gerichtshilfe, die in Baden-Württemberg bereits seit 1970 als eigenständiger sozialer Dienst der Justiz existiert, hat folgende Aufgaben:

Im Ermittlungs- und Hauptverfahren sind die damit beauftragten Gerichtshelfer, die als fachliche Voraussetzung für ihre Tätigkeit ein Fachhochschulstudium der Fachrichtung Sozialarbeit/Sozialpädagogik abgeschlossen haben müssen, gehalten, insbesondere die für die Bestimmung und die Zumessung der Rechtsfolgen bedeutsamen Umstände im Hinblick auf

  • die Strafzumessung
  • die Strafaussetzung zur Bewährung
  • die Verwarnung mit Strafvorbehalt
  • die Einstellung eines Verfahrens
  • die Anordnung von Auflagen oder Weisungen
  • die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
  • die Anordnung und die Aussetzung von Maßregeln der Besserung und Sicherung

zu erforschen.

Weiter soll die Gerichtshilfe in geeigneten Fällen zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung, die Aufrechterhaltung oder die Aussetzung der Untersuchungshaft eingesetzt werden.

Bei der Vorbereitung der nach der Rechtskraft des Urteils zu treffenden Entscheidungen sowie im Gnadenverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Vergünstigungen nach dem Bundeszentralregistergesetz wird die Gerichtshilfe insbesondere zur Aufklärung von für die Entscheidung maßgeblichen Umständen in der Situation und im Verhalten des Verurteilten eingesetzt. Dies soll vor allem bei den Entscheidungen geschehen, die

  • einen Widerruf der Strafaussetzung oder
  • eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung oder
  • eine Aussetzung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
  • Zahlungserleichterungen
  • das Absehen von der Vollstreckung einer Geldstrafe
  • die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit

betreffen, soweit kein Bewährungshelfer beigeordnet worden ist.

Ferner sind als weitere besondere Aufgaben zu nennen:

  • Bericht zur Situation des Opfers einer Straftat
  • Verfahren wegen Gewalt im sozialen Nahbereich, z.B. häusliche Gewalt
  • Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs
  • Vermittlung von Einsatzstellen zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit
  • Mitarbeit in kommunalen Arbeitskreisen und Projekten.

Die Einschaltung der Gerichtshilfe in einem Verfahren wird im allgemeinen durch den zuständigen Staatsanwalt, Richter oder Rechtspfleger veranlasst. Grundsätzlich ist es jedoch für jeden Verfahrensbeteiligten möglich, die Hinzuziehung der Gerichtshilfe zu beantragen.

Die Gerichtshilfe ist organisatorisch den Staatsanwaltschaften zugeordnet und zuständig für den jeweiligen Dienstbezirk.
Dienst- und Fachaufsicht obliegen dem Leitenden Oberstaatsanwalt.

 

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